Reisezeit = Arbeitszeit? Was bei Geschäftsreisen gesetzlich gilt.

Und wie leben Unternehmen die Regelung?

Ein früher Flug zum Kundentermin, eine mehrstündige Bahnfahrt oder die Rückreise am späten Abend: Zählt diese Zeit eigentlich als Arbeitszeit? Und wie lange dürfen Mitarbeitende an einem Reisetag überhaupt arbeiten?


Die Antwort ist nicht immer eindeutig. Denn das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwischen Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes und der Frage, welche Zeiten vergütet werden müssen.

Wann zählt Reisezeit als Arbeitszeit?

Ob eine Geschäftsreise als Arbeitszeit gilt, hängt insbesondere davon ab, welche Tätigkeit während der Reise ausgeübt wird.

Einige typische Beispiele:

  • Selbst mit dem Auto fahren: Muss ein Mitarbeiter auf dienstliche Anweisung selbst fahren, gilt diese Fahrt grundsätzlich als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
  • Bahn- oder Flugreise: Wer während der Reise dienstliche Aufgaben erledigen muss, beispielsweise Präsentationen bearbeiten oder E-Mails beantworten, leistet grundsätzlich Arbeitszeit.
  • Reisen als Passagier: Kann der Reisende seine Zeit frei nutzen und muss keine dienstlichen Aufgaben erledigen, wird die Reisezeit nach der üblichen arbeitsrechtlichen Einordnung nicht automatisch als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gewertet.
  • Regulärer Arbeitsweg: Die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und gewöhnlicher Arbeitsstätte zählt normalerweise nicht zur Arbeitszeit.

Bei Mitarbeitenden ohne festen Arbeitsort oder bei besonderen Reise- und Einsatzbedingungen können andere Maßstäbe gelten.

Wie lange darf ein Arbeitstag dauern?

Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt klare Grenzen fest.

Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich acht Stunden pro Werktag eingehalten werden.

Zusätzlich gelten gesetzliche Ruhepausen:

  • Mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten Pause
  • Mehr als 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 45 Minuten Pause
  • Nach Arbeitsende: grundsätzlich mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit

Die gesetzliche Arbeitszeitgrenze bezieht sich grundsätzlich auf Werktage von Montag bis Samstag. Tarifliche und gesetzliche Sonderregelungen können im Einzelfall Abweichungen ermöglichen.


Was gilt bei langen Geschäftsreisen?

Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet sieben Stunden beim Kunden und fährt anschließend vier Stunden selbst mit dem Auto zurück.

Wenn die Fahrt als Arbeitszeit zählt, ergeben sich insgesamt elf Stunden Arbeitszeit. Damit kann die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit überschritten werden.

Eine lange Geschäftsreise rechtfertigt also nicht automatisch eine Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen.

Unternehmen müssen deshalb bei der Reiseplanung auch Fahrzeiten, dienstliche Tätigkeiten unterwegs, Pausen und Ruhezeiten berücksichtigen.

Muss Reisezeit bezahlt werden?

Hier ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich: Nicht jede Reisezeit, die vergütet werden muss, zählt zugleich als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass erforderliche Reisezeiten bei einer vorübergehenden Auslandsentsendung grundsätzlich vergütungspflichtig sein können.

Ob und in welchem Umfang Reisezeiten bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden, hängt jedoch vom konkreten Sachverhalt sowie von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und gegebenenfalls Betriebsvereinbarungen ab.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Geschäftsreisen sollten nicht ausschließlich nach Kosten und Verfügbarkeit geplant werden. Auch die arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen spielen eine wichtige Rolle.

Für Travel-Verantwortliche sind insbesondere eine realistische Reiseplanung, klare interne Regelungen und die Abstimmung mit HR wichtig.

Dabei sollten Reisezeiten und Arbeitszeiten nachvollziehbar erfasst und die gesetzlichen Höchstarbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden.


Fazit


Reisezeit ist nicht grundsätzlich Arbeitszeit – kann aber sowohl arbeitszeitrechtlich relevant als auch vergütungspflichtig sein.

Entscheidend sind die konkrete Reisesituation, die Tätigkeit während der Reise und die geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen.


Hinweis: Dieser Artikel bezieht sich auf deutsches Arbeitsrecht, dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Sonderfälle, internationale Einsätze und tarifliche Regelungen können abweichende Bestimmungen gelten.